Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firmenname: BHS Frank Reißinger
Anschrift: Traubenstraße 3, 90584 Allersberg
Kontakt: +49 151 41846415 · frank.reissinger@me.com
Stand: Juli 2026
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, die zwischen dem Auftragnehmer – dem Fachbetrieb für Holzschutz und Schädlingsbekämpfung – und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Leistungen im Bereich Holzschutz, Holzschutzbehandlung, Schädlingsbekämpfung sowie damit zusammenhängender Begutachtungs- und Beratungsleistungen geschlossen werden. Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen, die mit dem Auftraggeber im Einzelfall getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 – Vertragsschluss / Angebotserstellung
(1) Vor der eigentlichen Leistungserbringung führt der Auftragnehmer in der Regel eine persönliche Besichtigung des Objekts durch (nachfolgend „Hausbesichtigung"). Diese Besichtigung dient ausschließlich der Bestandsaufnahme und der Ermittlung des erforderlichen Leistungsumfangs; sie stellt noch keine Leistungserbringung im Rechtssinne dar und begründet keinen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für die Besichtigung getroffen wurde.
(2) Das auf Grundlage der Hausbesichtigung oder sonstiger Informationen erstellte Angebot des Auftragnehmers stellt eine unverbindliche Einladung an den Auftraggeber dar, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Es begründet noch keine vertragliche Bindung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer unterhält kein Online-Direktbuchungssystem. Eine Beauftragung durch den Auftraggeber kann ausschließlich schriftlich (z. B. per Brief oder per E-Mail) erfolgen. Die Erteilung des Auftrags per E-Mail gilt als schriftliche Beauftragung im Sinne dieser AGB, sofern sie eindeutig die Annahme des unterbreiteten Angebots zum Ausdruck bringt.
(4) Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder per E-Mail annimmt und der Auftragnehmer diese Annahme nicht unverzüglich ablehnt oder den Auftrag durch eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt. Schweigen des Auftragnehmers gilt nicht als Annahme.
(5) Das Angebot des Auftragnehmers ist für den Auftraggeber 30 Kalendertage ab dem Datum der Angebotserstellung bindend, sofern im Angebot keine abweichende Frist angegeben ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot als erloschen; eine Annahme nach Fristablauf begründet keinen Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt die verspätete Annahme ausdrücklich schriftlich.
§ 3 – Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich des baulichen und chemischen Holzschutzes, der Holzschutzbehandlung gegen holzzerstörende Pilze und Insekten, der Schädlingsbekämpfung (insbesondere Insekten und sonstige Schädlinge) sowie der Begutachtung und Beratung in diesen Fachbereichen. Einzelheiten der jeweils geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem schriftlichen Angebot sowie einer etwaigen gesonderten Leistungsbeschreibung, die Vertragsbestandteil wird.
(2) Der im Angebot beschriebene Leistungsumfang ist maßgebend. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Stellt der Auftragnehmer bei Beginn oder im Verlauf der Arbeiten unvorhergesehene Gegebenheiten vor Ort fest – insbesondere versteckte Schadstellen, unzugängliche Bauteilbereiche, ein über das Angebot hinausgehendes Schädlingsbefallsausmaß oder sonstige von der Besichtigung abweichende Zustände –, die eine Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und ein gesondertes Nachtragsangebot unterbreiten. Zusatzleistungen werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder per E-Mail erteilter Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt. Bei eilbedürftigen Maßnahmen, die zur Abwendung eines drohenden Schadens unaufschiebbar sind, wird der Auftragnehmer die notwendigen Maßnahmen unverzüglich ergreifen und den Auftraggeber so bald wie möglich unterrichten.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung der Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen verbleibt in diesem Fall beim Auftragnehmer.
§ 4 – Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im schriftlichen Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, sofern der Auftragnehmer nicht als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nach § 19 UStG handelt und dies im Angebot gesondert ausgewiesen ist. Fahrt- und Materialkosten sind im Angebot gesondert aufgeführt oder, soweit nicht aufgeführt, bereits in den Pauschalpreisen enthalten.
(2) Die Vergütung wird nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen fällig. Der Auftragnehmer stellt nach Abschluss der Leistungen eine Rechnung aus. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig (Zahlungsziel).
(3) Nach Ablauf des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug, sofern er die Rechnung nicht fristgerecht begleicht. Für Verbraucher gilt ergänzend § 286 Abs. 3 BGB. Während des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe zu verlangen (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für jede nach Verzugseintritt versandte Zahlungserinnerung kann der Auftragnehmer eine angemessene Mahngebühr von bis zu 5,00 Euro je Mahnung erheben, sofern dem Auftraggeber kein höherer Schaden nachgewiesen wird.
(4) Eine Vorauszahlung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im Einzelfall, insbesondere bei größeren Aufträgen mit erheblichem Materialeinsatz, kann der Auftragnehmer eine angemessene Abschlagszahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes vereinbaren; dies wird im Angebot gesondert ausgewiesen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 5 – Abnahme der Leistungen
(1) Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die Abnahme kann förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder konkludent durch die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme bzw. Nutzung der erbrachten Leistungen erfolgen.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers fertigt der Auftragnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll an, in dem die erbrachten Leistungen sowie etwaige Mängel oder Vorbehalte festgehalten werden.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fertigstellung förmlich ab und teilt er dem Auftragnehmer in diesem Zeitraum auch keine schriftlichen Mängel mit, gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber die erbrachten Leistungen tatsächlich in Gebrauch nimmt, ohne Mängel zu rügen.
(4) Rügt der Auftraggeber bei der Abnahme Mängel schriftlich, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Unwesentliche Mängel, die die Nutzungsfähigkeit der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Vorzeigbare Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten; nicht gerügte Mängel gelten – unbeschadet gesetzlicher Regelungen – als genehmigt, sofern der Auftraggeber die Möglichkeit zur Prüfung hatte.
§ 6 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern den ungehinderten Zugang zu allen Bereichen des Objekts zu gewähren, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Schlüsseln, Zugangscodes oder sonstigen Zutrittsmitteln sowie die Koordination mit etwaigen Miteigentümern, Mietern oder Hausverwaltungen, soweit deren Mitwirkung notwendig ist.
(2) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten auf eigene Kosten alle Hindernisse zu beseitigen, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere das Freiräumen behandlungspflichtiger Flächen von Möbeln, Einrichtungsgegenständen, persönlichen Gegenständen und sonstigem Inventar sowie das Abdecken oder Entfernen von empfindlichen Gegenständen im Arbeitsbereich.
(3) Bei Leistungen, bei denen der Einsatz von Wirkstoffen oder Behandlungsmitteln gesundheitsgefährdend sein kann (insbesondere bei chemischen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen oder dem Einsatz von Holzschutzmitteln mit Lösemittelanteil), ist der Auftraggeber verpflichtet, während der Durchführung der Maßnahmen und für die vom Auftragnehmer angegebene Nachbelüftungszeit alle Personen – einschließlich Kinder – sowie Haustiere aus den betroffenen Bereichen fernzuhalten.
(4) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf dem Objekt kostenlos Strom und Wasser in dem zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Umfang zur Verfügung, sofern dies für die vereinbarte Leistungserbringung notwendig ist und im Angebot nicht gesondert vereinbart wurde.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können, insbesondere Vorschäden am Gebäude, bestehende Allergien oder Erkrankungen der Hausbewohner, Unverträglichkeiten mit bestimmten Wirkstoffen sowie die Haltung von Tieren (auch Terrarien, Aquarien, Bienenvölker etc.).
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und entstehen dadurch dem Auftragnehmer Mehraufwand, Wartezeiten oder sonstige Schäden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch verursachten Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Ist infolge der Pflichtverletzung eine ordnungsgemäße Leistungserbringung am vereinbarten Termin ganz oder teilweise nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen neuen Ausführungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
§ 7 – Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei Arbeiten in Privatgebäuden gelten ergänzend folgende Regelungen:
Bereits vor Leistungsbeginn vorhandene Schäden am Gebäude, an Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Sachen (Bestandsschäden) sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verschlechterungen oder scheinbare Beschädigungen, die auf Bestandsschäden zurückzuführen sind, sofern der Auftraggeber diese nicht ordnungsgemäß angezeigt hat.
Bei chemischen Behandlungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden, die auf unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers beruhen, insbesondere zur Gesundheitssituation der Hausbewohner, zu vorhandenen Allergien, zu Tierhaltungen oder zu empfindlichen Materialien im Behandlungsbereich, sofern der Auftraggeber diese Umstände entgegen § 6 Abs. 5 nicht mitgeteilt hat.
Für Gebäudeschäden, die durch die Leistungserbringung entstehen, haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Der Haftungshöchstbetrag für Sachschäden ist auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt; Details können auf Anfrage mitgeteilt werden. Eine weitergehende Haftung für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder Schäden aus Ansprüchen Dritter, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Sie gelten ferner nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig einen Mangel verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 8 – Gewährleistung
(1) Mängel an den erbrachten Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder per E-Mail zu rügen. Die Rüge soll eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten. Bei Verletzung der Rügepflicht können Gewährleistungsrechte eingeschränkt sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Leistungen, soweit gesetzlich keine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Bei berechtigter und fristgerecht gerügter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Nacherfüllung umfasst nach Wahl des Auftragnehmers entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die erneute Erbringung der Leistung (Neuerbringung). Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zuzubilligen, bevor der Auftraggeber zur Minderung des Entgelts oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, sofern nicht besondere Umstände die sofortige Ausübung weitergehender Rechte rechtfertigen.
(4) Holzschutzbehandlungen erfordern zur dauerhaften Wirksamkeit eine sachgerechte Pflege und Wartung durch den Auftraggeber sowie die Einhaltung der vom Auftragnehmer erteilten Pflege- und Nutzungshinweise. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Wirksamkeit chemischer und baulicher Holzschutzmaßnahmen von äußeren Einflüssen (Witterung, Feuchtigkeit, mechanische Beanspruchung) sowie von der Einhaltung empfohlener Nachbehandlungsintervalle abhängt. Mängel, die auf Pflegeversäumnissen oder unsachgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber beruhen, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
§ 9 – Widerrufsrecht (Verbraucher)
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und kommt der Vertrag im Wege eines Fernabsatzgeschäfts (z. B. ausschließlich per Telefon, E-Mail oder Brief ohne persönliches Zusammentreffen) oder als Haustürgeschäft (außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers, insbesondere bei der Hausbesichtigung) zustande, steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer erforderlich (z. B. per Brief oder E-Mail). Die näheren Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss auszuhändigen ist und Bestandteil des Vertrags wird.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
(4) Hat der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit der Ausführung der Leistung bereits innerhalb der Widerrufsfrist begonnen und übt der Auftraggeber danach das Widerrufsrecht aus, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den anteiligen Betrag für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 357 Abs. 8 BGB).
§ 10 – Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Objektdaten) ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO.
(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Weitergabe an Subunternehmer im nach § 3 Abs. 4 geregelten Umfang), eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht oder der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Die vollständigen Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Rechten des Auftraggebers (insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch) sowie zu Speicherfristen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf Anfrage ausgehändigt wird und unter bhs-holzschutz.de/datenschutz abrufbar ist.
§ 11 – Schlussbestimmungen
(1) Auf alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein weitergehender Schutz entzogen wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dieser Gerichtsstand nur, soweit zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten dem nicht entgegenstehen. Für Klagen gegen Verbraucher bleibt der allgemeine gesetzliche Gerichtsstand maßgebend.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweils geschlossenen Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.